SITUATIVE WINTERREIFENPFLICHT

Die gesetzliche Grundlage der "situativen Winterreifenpflicht" ist in der StVO vom 01.12.2010, sowie aktuell in der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechticher Vorschriften, gültig ab 01.07.2017, geregelt.

Ab 01.07.2017 gibt es einige wichtige gesetzliche Änderungen im Bezug auf die Kennzeichnung von Winterreifen (auch Ganzjahresreifen), Bußgelder, Kraftfahrzeugeinteilung und geringeren Speedindex.

Wichtig: Einspurige Fahrzeuge (z.B. Motorrad, Roller, Moped, …) sind zwar ab sofort von der Winterreifenpflicht ausgeschlossen! Trotzdem gilt es beim Motorrad einiges zu beachten!


In unserer FAQ finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten rund um die "situative Winterreifenpflicht"

WAS BEDEUTET "SITUATIVE WINTERREIFENPFLICHT"

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte, Reifglätte) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen ausstatten.

D.h. im Umkehrschluss dass nicht auf Winterreifen umgerüstete Kraftfahrzeuge nur bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. DIes betrifft die FAhrzeugklassen: M1, M2, M3, N1, N2, N3 (PKW, SUV, VAN, Wohnmobile, Busse, Fahrzeuge zur Güterbeförderung, LLKW, LKW).

Ausgenommen sind z.B. Einspurige Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge der Land- & Forstwirtschaft, Stapler, Spezialfahrzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle.


WAS SIND WINTERREIFEN IM SINNE DER StVO

Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem Schneeflocken- oder Alpinesymbol (3 Peak Mountain Snow Flake, kurz 3PMSF) gekennzeichnet sein, damit diese als Winterreifen gelten. Ob ein Reifen das 3PMSF Symbol tragen darf, wird durch öffentlich bestellte, vereidigte und qualifizierte Sachverständige festgelegt.

Für die bisher nur mit M+S nach EDE-R Norm gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024. Somit können alle vor dem 01.01.2018 produzierten (DOT) Winterreifen die nur das M+S Symbol tragen, bis zum 30.09.2024 weiter verwendet werden. Das Schneeflockensymbol wird zum Qualitätssiegel für Winterreifen.

M+S = Bis Produktionsdatum 31.12.2017 (DOT) gelten diese als Winterreifen und dürfen bis zum 30.09.2024 verbaut und verwendet werden

3PMSF = Ab Produktionsdatum 01.01.2018 (DOT) gelten nur noch Reifen mit dem Schneeflockensymbol (3PMSF) als Winterreifen


WER IST FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE BEREIFUNG VERANTWORTLICH?

Für die ordnungsgemäße Bereifung ist neben dem Fahrzeugführer nun auch der Fahrzeughalter verantwortlich. Das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei Glatteis oder Schnee wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € für den Fahrzeugführer und einem Bußgeld in Höhe von 75,00 € für den Fahrzeughalter, der das Fahren mit unzulässiger Bereifung zulässt, geahndet.


DARF ICH EINEN GERINGEREN SPEEDINDEX FAHREN?

Kraftfahrzeuge dürfen ab 2018 nur noch mit Reifen mit niedrigerem Speedindex (SI) ausgestattet werden, wenn der Reifen auch das Schneeflockensymbol hat (nicht M+S). Diese Regelung gilt auch für einspurige Fahrzeuge (Motorrad, Roller, Moped, …)! Details zu einspurigen Fahrzeugen s. unten.


HINWEIS ZU EINSPURIGEN FAHRZEUGEN (z.B. Motorrad, Roller)

Einspurige Fahrzeuge (Motorrad, Roller, Moped, ...) sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen! Also reichen eigentlich alle normalen Straßenreifen für diese Fahrzeuge aus, solange der Load- & Speedindex eingehalten wird! Es gibt offiziell keine Winterreifen für Motorrad, Roller, Moped (mit 3PMSF Kennung), auch keine Tests der einen Winterreifen für diese Fahrzeuge als geeignet bescheinigt.

M+S wurde bei Reifen von einspurigen Fahrzeugen bisher nicht nur als Winterreifenkennzeichnung angebracht, sondern auch um die Geschwindigkeit per Aufkleber reduzieren zu können (da die grobstolligen Reifen meist einen geringeren Speedindex haben als wie in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist). Das heißt aber das ab 2018 produzierte Reifen (DOT) mit M+S Kennung weder bei PKW noch bei Motorrad montiert werden dürfen wenn Sie einen geringeren Speedindex haben, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist!

Anmerkung: Die Reifenindustrie arbeitet bereits an einer Lösung um auch weiterhin Fahrzeugmodelle wie z.B. BMW GS 1200 (benötigt Reifen mit Speedindex V) mit Reifen die einen geringeren Speedindex haben, ausrüsten zu können.


SONSTIGE HINWEISE

Seitens der gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gibt es keine Änderung. Jedoch empfehlen wir beim Einsatz von Winter- & Ganzjahresreifen immer eine Mindestprofiltiefe von mindestens 4 mm bei winterlichen Straßenverhältnissen.

Auch ausländische Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, unterliegen der StVO und damit der "situativen Winterreifenpflicht.

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